Waffensachkunde nach § 7 Waffengesetz (WaffG)

 

Vom 09.05.2026 bis 17.05.2026

im Schützenhaus Winnweiler

 

Sa. 09.05.2026 von 08:00 - 14:00 Uhr

 

Sa. 16.05.2026 von 08:00 - 14:00 Uhr

 

So. 17.05.2026 von 09:00 - 16:00 Uhr

 

 

 

Verantwortliche Aufsicht

(Standaufsicht)

 

Sa. 30.05.2026 von 09:00 - ca. 14:00 Uhr

 

Im Schützenhaus Winnweiler

 

 

Info unter:

 

 www.waffensachkundeweygand.de 

 

oderTel.

0160-90328453

Mannschaftssport
in der Disziplin
- GK Pistole/Revolver (2.53/ 2.55/ 2.58/ 2.59)

Landesmeisterschaften 2026

DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V.

Schießstandordnung

 

 1.  Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.

2.  Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch  die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind und die nicht gemäß § 6 AWaffV 1 vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sind. Ein entsprechender Hinweis auf die zugelassenen Waffen und Munitionsarten ist an gut sichtbarer Stelle im Schießstand anzubringen.  Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 a Abs. 1 und § 27 Abs. 7 WaffG 2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV 1) sind verboten.

3. Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein.

4.  Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit  in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.

5.  Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.

6.  Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.

7.  Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

8.  Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen.

9.  Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

10. Rauchen und der Konsum von Alkohol sind auf den Schützenständen untersagt.

11.  Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die  waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten. 1  Allgemeine Waffengesetz - Verordnung vom 27.10.2003 in der jeweils geltenden Fassung 2  Waffengesetz vom 11.10.2002 in der jeweils geltenden FassungImpressum Seite 12 Printausgabe der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2017

12.  Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das  Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen  dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen.  Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

 

Quelle:  Deutscher Schützenbund e.V.
Stand:   Juni 2016

Waffen­recht­liche Rege­lungen in Deutsch­land

Quelle: Bundesministerium des Innern und für Heimat

Stand:  2020

Periodische Überprüfung für Sportschützen

Waffengesetz (WaffG)

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen.

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(4) Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe

 

1. mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder

 

2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.

 

Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis nach Satz 1 für Waffen beider Kategorien zu erbringen. Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach 

Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

                                                                                                                                                         
Quelle:  Bundesministerium der Justiz
Stand:   Februar 2024

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